Überblick
Problematisch ist innerhalb des § 23 I EGGVG die Bestimmung des Rechtsweges, wenn die Polizei mit einer Maßnahme sowohl präventiv als auch repressiv tätig wird. Die Abgrenzung ist daher umstritten.
Die Ansichten und ihre Argumente
Der Rechtsweg wird durch den Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahme bestimmt. Es wird darauf abgestellt, wie ein objektiver Beobachter die polizeiliche Maßnahme qualifizieren würde. Dabei entscheidet insgesamt der Gesamteindruck im Einzelfall. Eine präventive und eine repressive Maßnahme stehen insoweit in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander.
In Problemfällen kann der Wille des Polizeibeamten zur Bestimmung zusätzlich hinzugezogen werden.
Bürger weiß in der Regel, wie Polizei handelt
Leuchtschuhe Renner 2016 Openpr Der – jLqSGzpMUVDer Bürger erkennt in der Regel, ob die Polizei repressiv oder präventiv handelt, sodass ein gewisses Maß an Rechtssicherheit gewährleistet wird. Leitet die Polizeibehörde die Sache beispielsweise gem. § 163 II StPO an die Staatsanwaltschaft weiter, so ist jedem verständigen Beobachter klar, dass die Maßnahme strafprozessualer Natur ist.
Polizei gibt meistens Auskunft
Auch kann der Bürger regelmäßig erwarten, dass er auf Anfrage von der Polizeibehörde mitgeteilt bekommt, aus welchem Grund gegen ihn vorgegangen wurde.
Missbrauchsgefahr
Würde man auf die Zwecksetzung durch die Polizei abstellen, so könnte sie sich jedes Mal den Rechtsweg durch ihre Begründung selbst aussuchen.
Nach der Zwecksetzungslehre kommt es ausschließlich auf die Zwecksetzung durch die Polizei an. Lässt sich diese nicht ermitteln, so hat der Betroffene ein Wahlrecht zwischen den Rechtswegen. Repressive und präventive Maßnahmen können danach nebeneinander stehen.
Problematisch wird es innerhalb der Zwecksetzungslehre, wenn die Polizei im Rahmen ihrer Begründungspflicht ihr Handeln sowohl auf repressive Befugnisnormen als auch auf präventive Befugnisnormen stützen will („doppelt- gestützte Maßnahme“).3
Schwerpunkttheorie ist systemwidrig
Der Polizei darf nicht verwehrt werden, ihr Handeln auf zwei verschiedene Befugnisnormen zu stützen. Andernfalls würden die materiell-rechtlichen Handlungsbefugnisse aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig beschränkt.
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